Bundesrecht konsolidiert

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CbCR-Safe-Harbour-V § 1

Kurztitel

CbCR-Safe-Harbour-V

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 357/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).

Text

Qualifizierter länderbezogener Bericht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Absatz 2,) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Absatz 3,) erstellt wird.
  2. Absatz 2,Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 11, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) erstellter Bericht.
  3. Absatz 3,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Paragraph 3, erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß Paragraph 4, vorgegangen wird.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.
  5. Absatz 5,Für Zwecke des Absatz 4, liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (Paragraph 61, Absatz eins, MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) vor.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/357/P1/NOR40266870

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