(4)Absatz 4,Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.