(2)Absatz 2,Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der BandbreiteFür die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Absatz eins, angeführten Frequenzbereich je in Absatz eins, angeführter Einheit der Bandbreite
je sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 247,68 Euro,
je lokalem Einsatzgebiet 1 238,40 Euro,
je regionalem Einsatzgebiet 3 096 Euro,
bei überregionalem Einsatzgebiet 6 192 Euro.