Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 249/2025
Text
Andere Tätigkeiten
§ 16.Paragraph 16,
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen. Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in Paragraph 15, keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Im RIS seit
04.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20012752
Dokumentnummer
NOR40266653