Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2025

Text

Zuschläge

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 80,33 €.
  2. Absatz 2,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
  4. Absatz 4,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
  5. Absatz 5,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
  6. Absatz 6,Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11, Absatz 4,

Schlagworte

Sturzgefahr, Sonntag

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20012752

Dokumentnummer

NOR40266651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/335/P14/NOR40266651

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