Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Text
1. Abschnitt
Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).
(2)Absatz 2,Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:
Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4;
ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6;
Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6;
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6;
Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6;
sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6;
Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7;
Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8;
Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9;
Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10;
Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11;
Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12.
(3)Absatz 3,Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den Paragraphen 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Zufluss, Ausweisregel
Im RIS seit
27.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20012744
Dokumentnummer
NOR40266524