Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2026

Text

Vertretung in Kommissionen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder Bediensteter hat das Recht, an allen Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme (Paragraphen 10, Absatz eins, B-GlBG, 12 Absatz eins a und 35 Absatz eins a, AusG).
  2. Absatz 2,Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf ein zahlenmäßig ausgeglichenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete ist gem. Paragraph 10, B-GlBG von dem oder der Kommissionsvorsitzenden zeitgerecht einzuladen, um ihr oder ihm die notwendige Vorbereitungszeit für die Sitzung zu ermöglichen.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/31/P9/NOR40260192

Navigation im Suchergebnis