(3)Absatz 3,Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Dies gilt auch für die Betrauung von E 2b-Bediensteten sowie E 2a-Bediensteten mit Arbeitsplätzen, die zur dauerhaften Verwendung zugewiesen werden sollen, welche aber jeweils einer höheren Verwendungsgruppe (E 2a bzw. E 1) zugeordnet sind. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (§ 7 Abs. 1 B-GlBG). Von der beabsichtigten Besetzung sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Dies gilt auch für die Betrauung von E 2b-Bediensteten sowie E 2a-Bediensteten mit Arbeitsplätzen, die zur dauerhaften Verwendung zugewiesen werden sollen, welche aber jeweils einer höheren Verwendungsgruppe (E 2a bzw. E 1) zugeordnet sind. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (Paragraph 7, Absatz eins, B-GlBG). Von der beabsichtigten Besetzung sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.