Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2026

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 50% fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 11 b, B-GlBG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen maßgeblichen Umständen sind insbesondere auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen, sofern diese für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. In den Justizanstalten ist bei den Besetzungsvorschlägen neben den Sprachkenntnissen auch auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu achten.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/31/P5/NOR40260187

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