Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2026

Text

Maßnahmen

Schutz der Menschenwürde, Mobbingverbot, Gebot zur respektvollen Begegnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Würde von Personen jeglichen Geschlechts am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen in realer sowie virtueller Form (Poster, Kalender, Bildschirmschoner, Social Media Auftritte, usw.), Mobbing, Bossing, Staffing und sexuelle Belästigung sowie Belästigungen anderer Art sind schwere Dienstpflichtverletzungen. Die Vorgesetzten haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Dienstpflichtverletzungen zu ahnden und hintanzuhalten. Zudem hat der Dienstgeber, insbesondere die Leitung der betroffenen Dienststelle, geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Aufarbeitung des Vorfalls zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung, Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen und psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, im Anlassfall und auch anlässlich des Mitarbeitergespräches zu informieren. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung oder Mobbing keine Benachteiligung erfahren. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z. B. Diskreditierung) zu unterbinden.
  3. Absatz 3,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
  4. Absatz 4,Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.

Schlagworte

Führungsverantwortlicher, Führungsverantwortliche

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/31/P2/NOR40260183

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