Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2026

Text

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 18,

Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherin

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260201

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/31/P18/NOR40260201

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