Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2026

Text

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Personen jeden Geschlechts zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden
    1. Ziffer eins
      die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und in der Darstellung des Berufsbildes nach außen sowie die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins und der Bereitschaft von Frauen, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie der Übernahme und Ausübung von Führungspositionen und Führungsaufgaben in Teilauslastung oder in Teilzeit,
    4. Ziffer 4
      der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, auch von jenen in Teilauslastung oder in Teilzeit,
    5. Ziffer 5
      die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung sowie Teilauslastung oder Teilzeit auch von Männern auf allen Hierarchieebenen,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Arbeitsgruppen und Beratungsgremien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von künstlicher Intelligenz,
    7. Ziffer 7
      die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien sowie die Anwendung gleichbleibender Eignungskriterien für vergleichbare Arbeitsplätze,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe Paragraph 4,), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
    9. Ziffer 9
      die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
    10. Ziffer 10
      die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung des Ressorts, insbesondere im Bereich der Informationstechnologie.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260182

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/31/P1/NOR40260182

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