(4)Absatz 4,Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Absatz eins bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.