Bundesrecht konsolidiert

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Nachtdienstgeld-Verordnung 2024 § 1

Kurztitel

Nachtdienstgeld-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NDG-VO 2024

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, die oder der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012725

Dokumentnummer

NOR40266211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/302/P1/NOR40266211

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