Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.