(1)Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.