Bundesrecht konsolidiert

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Kilometergeldverordnung § 4

Kurztitel

Kilometergeldverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KmGV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
  3. Absatz 3,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/289/P4/NOR40265941

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