Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht.