Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß § 4 Abs. 2 und 3.Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Punkt D, a, b, e, i müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.