(1)Absatz eins,Bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in Drittstaaten, ausgenommen Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), sind bei erstmals anzufahrenden Transportrouten der genaue Streckenverlauf und auf der Strecke anzufahrende Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben, damit eine entsprechende Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017 durchgeführt werden kann. Bei regelmäßig anzufahrenden Routen verkürzt sich diese Frist für die Vorlage des genauen Streckenverlaufs sowie der auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen auf mindestens 14 Tage. Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen.Bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in Drittstaaten, ausgenommen Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), sind bei erstmals anzufahrenden Transportrouten der genaue Streckenverlauf und auf der Strecke anzufahrende Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben, damit eine entsprechende Plausibilitätskontrolle im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 625 aus 2017, durchgeführt werden kann. Bei regelmäßig anzufahrenden Routen verkürzt sich diese Frist für die Vorlage des genauen Streckenverlaufs sowie der auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen auf mindestens 14 Tage. Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen.