Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsverordnung 2024 § 2

Kurztitel

Militärauszeichnungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAV 2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Trageart

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/249/P2/NOR40265187

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