Bundesrecht konsolidiert

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Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung § 4

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß Paragraph 36, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
  2. Absatz 2,Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anordnen.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/248/P4/NOR40268552

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