(2)Absatz 2,Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Absatz eins, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.