(2)Absatz 2,Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu.Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Absatz eins, kommt kein Stimmrecht zu.