Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktemeldeverordnung 2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gilt die Medizinproduktemeldeverordnung,
BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Register
§ 2.Paragraph 2,
Die Gesundheit Österreich GmbH hat ein Register zu führen, das der Erfassung von Meldungen gemäß § 1 dient. Das Register ist mit Ausnahme der darin erfassten personenbezogenen Daten allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat ein Register zu führen, das der Erfassung von Meldungen gemäß Paragraph eins, dient. Das Register ist mit Ausnahme der darin erfassten personenbezogenen Daten allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Im RIS seit
25.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012510
Dokumentnummer
NOR40259736