Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung § 2

Kurztitel

Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Fachliche Voraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fachärzte für Psychiatrie,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
    3. Ziffer 3
      Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
    4. Ziffer 4
      Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
    5. Ziffer 5
      Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
    6. Ziffer 6
      Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
    7. Ziffer 7
      Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Ziffer eins bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
    8. Ziffer 8
      sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
    9. Ziffer 9
      unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen
      1. Litera a
        Ärzte für Allgemeinmedizin sowie
      2. Litera b
        Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß Paragraph 40, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
  2. Absatz 2,Ärzte gemäß Absatz eins, Ziffer 9, erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG, wenn sie
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
      1. Litera a
        zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und
      2. Litera b
        zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3 aus 2010,, erworben wurden, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Fortbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie, Kinderheilkunde

Im RIS seit

08.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Gesetzesnummer

20012665

Dokumentnummer

NOR40264779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/218/P2/NOR40264779

Navigation im Suchergebnis