Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

07.08.2024

Außerkrafttretensdatum

04.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 9,

Teilzeitbeschäftigung stellt in keinem Fall einen Hinderungsgrund für die Übernahme einer Leitungsposition dar. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20012664

Dokumentnummer

NOR40264717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/217/P9/NOR40264717

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