Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.08.2024

Außerkrafttretensdatum

04.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen und im Intranet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Zeitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inside), ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
  3. Absatz 3,Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nach Absprache mit der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20012664

Dokumentnummer

NOR40264712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/217/P5/NOR40264712

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