Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.08.2024

Außerkrafttretensdatum

04.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen zur Frauenförderung (wie etwa das Programm Cross Mentoring für Frauen) müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  3. Absatz 3,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, wie unter anderem Betreuungsverantwortung, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen.
  4. Absatz 4,Den Vertreterinnen und Vertretern der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen kommt eine Vorbildfunktion zu.

Schlagworte

Organisationsentwicklung

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20012664

Dokumentnummer

NOR40264709

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/217/P2/NOR40264709

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