§ 2.Paragraph 2,
Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß §§ 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes. Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß Paragraphen 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die Paragraph 16, Absatz 2, des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.