Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

17.07.2024

Außerkrafttretensdatum

25.07.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263807

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/203/P13/NOR40263807

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