Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 30/2023-9, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zugestellt am 24. Juni 2024, festgestellt, dass die Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 30/2023-9, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zugestellt am 24. Juni 2024, festgestellt, dass die Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ gesetzwidrig war.