Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Vermessungstechnik,
    2. Ziffer 2
      Geoinformationstechnik.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Vermessungstechnik

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/191/P1/NOR40262982

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