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Holztechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachübergreifende Kompetenzbereiche und Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB betriebliche Kosten, Warenfluss).

1.2 Branche des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt (auch im Umgang mit Arbeitsmitteln), Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 6
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen oder Gewerken (zB Elektrofachkräfte) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln und entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (wie zB Ausbilderinnen/Ausbilder, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartnern, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten (zB Datenblätter) Informationen entnehmen.

1.7 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderung kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

1.8 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthal-tungen berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehr-betriebs berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Be-triebs- und Hilfsmitteln (zB Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden, austauschen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    berufsbezogene Gefahren (zB Fahrzeugverkehr im Betrieb, Sturz- und Brandgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe, Staub- und Lärmbelastung in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben (zB Verwendung von Absauganlagen) sowie den berufsbezogenen Arbeitsmethoden verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich (zB Arbeitsplatz, Arbeitsmittel) sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Bedeutung der Holzwirtschaft in Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz sowie die Klimaschutzziele geben (zB in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Werkstoffen, Kreislaufwirtschaft).
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die grundlegenden gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 5
    Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hard-ware, Passwörtern).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebsspezifische Software oder digitale Tools verwenden (zB Produktionsplanung).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.

  1. Absatz 5,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik

4.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Rolle von (einheimischem) Holz als nachhaltige Rohstoff- und Energiequelle sowie dessen Gewinnung, verbunden mit einem dafür niedrigen Energiebedarf, beschreiben.
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die Verwendung von Holz als Schnittholz, Furnier, Holzwerkstoff oder als Faserstoff mit seinen klima- und umweltfreundlichen Eigenschaften (zB Kohlenstoffspeicher zur Abschwächung der globalen Erwärmung, Verbesserung des Raumklimas, kaskadische Nutzung) erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    die Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Erkennungs-möglichkeiten unterschiedlicher Holzarten und Holzwerkstoffe beschreiben.
  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    den berufsspezifischen Einsatz und die dafür notwendigen Qualitätsanforderungen an unter- schiedliche Holzarten und Holzwerkstoffe erklären.
  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    die holz- und umweltgerechte (zB Schutz des Grundwassers bei Rundholz) Lagerung unterschiedlicher Holzarten sowie die Beurteilungskriterien bei der Eingangskontrolle als auch bei der Holzauswahl erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    unterschiedliche Hölzer identifizieren und bestimmen (zB anhand von Farbe, Rinde, Härte, Struktur, Geruch, Ästen).
  1. 4 Punkt eins Punkt 7
    bei der Eingangskontrolle sowie bei der Beurteilung der Qualität unterschiedlicher Holzarten mitwirken.
  1. 4 Punkt eins Punkt 8
    beim Sortieren, Stapeln und holzgerechten Lagern unterschiedlicher Holzarten mitarbeiten.
  1. 4 Punkt eins Punkt 9
    den Einfluss der natürlichen und künstlichen Trocknung auf die Eigenschaften von verschiedenen Holzarten sowie die grundlegende Funktion von Holztrockenanlagen erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 10
    die Notwendigkeit des Schutzes von Holz erkennen sowie die Möglichkeiten des Holzschutzes grundlegend beschreiben (zB Auswahl geeigneter Holzarten, konstruktiver Holzschutz, Anwendung von Holzschutzmitteln).
  1. 4 Punkt eins Punkt 11
    anhand von Schadensbildern die Schädlinge grundlegend erkennen.

4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    technische Unterlagen lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Qualitätssicherung (QS)-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und einfache Zeichnungen im eigenen Tätigkeitsbereich per Hand oder computerunter- stützt erstellen.

4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen Messgeräten (zB analoge und digitale Messgeräte) für berufstypische Größen (zB Laufmeter, Quadratmeter, Festmeter, Raummeter, Kubikmeter, Atro-Tonne, Feuchtigkeit) beschreiben.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Messgeräte für berufstypische Größen auftragsbezogen auswählen sowie bei Messungen äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    berufstypische Größen unter Anwendung von Messgeräten messen, ermittelte Daten dokumentieren und auf Plausibilität prüfen.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    berufsspezifische Berechnungen (zB Ausbeute, Verschnitt) durchführen.

5. Kompetenzbereich: Produktionstechnik

5.1 Produktionsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    das Produktionsmanagement (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) grundlegend erläutern.
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden (zB kontinuierlicher Verbesserungsprozess – KVP) zur Verbesserung und Optimierung erläutern.

5.2 Produktion

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    die Produktionsschritte für die Herstellung von betriebsspezifischen Produkten mit den dazu notwendigen Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, samt deren Funktionsweise und Bedienung grundlegend erläutern.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    beim Umrüsten (zB Spannen und Richten oder Einsetzen von Werkzeugen) von betriebsspezifischen Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen oder -anlagen für Produktionsumstellungen mitarbeiten.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    beim Niederfahren sowie Hochfahren der betriebsspezifischen Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen oder -anlagen für besondere Maßnahmen (zB Produktionsumstellung, Maintenance), auch unter Verwendung computergestützter Systeme, mitarbeiten.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    beim Bedienen, Überwachen und Sicherstellen des sicheren und störungsfreien Betriebes der betriebsspezifischen Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen oder -anlagen, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, mitwirken.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    die Funktionsweise und Bedienung von betriebsspezifischen Förderanlagen erläutern.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    beim Bedienen, Überwachen und Sicherstellen des sicheren und störungsfreien Betriebes der betriebsspezifischen Förderanlagen, auch unter Verwendung computergestützter Systeme, mitwirken.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    die Anwendungs- und Einsatzgebiete von Oberflächenbehandlungsverfahren für Holzprodukte (zB Vorbehandeln, Schleifen, Beizen, Kalken, Bleichen, Räuchern, Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen) samt der dazu notwendigen Prozessschritte und Maschinen in Grundzügen beschreiben.

5.3 Lagerung, Verpackung und Logistik

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    die Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Materialbeschaffung, Materiallagerung, internen Materialfluss bis zur Produktauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten grundlegendend erläutern.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    beim Sicherstellen und Optimieren des Materialflusses in der Produktion mitwirken.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    die grundlegenden Verfahrensschritte für die Verpackung und anschließende sachgerechte Lagerung (zB Temperatur, Luftfeuchtigkeit) der betriebsspezifischen Produkte mit den dazu notwendigen Maschinen oder Anlagen samt deren Funktionsweise und Bedienung erläutern.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    beim Überwachen und Sicherstellen des sicheren und störungsfreien Betriebes der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen für die Verpackung und anschließende sachgerechte Lagerung der betriebsspezifischen Produkte mitarbeiten.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    Produkte material- und transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    beim Verladen von Produkten unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung mitarbeiten.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    beim ressourcenschonenden und nachhaltigen Wiederverwenden von Verpackungsmaterialien mitarbeiten.

5.4 Instandhaltung

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    zB Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen, Maschinen, Materialien im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.
  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    die betrieblichen Instandhaltungspläne und deren Notwendigkeit (zB Funktionstüchtigkeit der Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen gewährleisten, Produktionsausfälle vermeiden, Lebensdauer der Arbeitsmittel erhöhen) grundlegend erläutern.
  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    bei einfachen Instandhaltungsarbeiten (zB Beseitigen von Störungen an Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen oder -anlagen, einfache mechanische Montage- und Demontagearbeiten, Austausch eines Pneumatikschlauches) mitarbeiten.

6. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement

6.1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Elektrotechnik und Automatisierungstechnik sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren und Messgeräte zur Messung von Zustandsgrößen in Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Temperatur, Geschwindigkeit), sowie die Erfassung, Verarbeitung, Übertragung und Anzeige der Messwerte (zB an ein Prozessleitsystem) erläutern.
  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    die Anwendung der Pneumatik und Hydraulik samt Bauteilen oder Systemen (zB Ventile, Zy- linder, Medien) im Rahmen einfacher Automatisierungen an Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen erläutern.

6.2 Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    die Bedeutung und Auswirkungen von branchenspezifischen Zertifizierungen, Normen und Richtlinien (zB CE (Conformité Européenne, Europäische Konformität)-Norm, RAL-Gütezeichen (Gütezeichen des Deutschen Institutes für Gütersicherung und Kennzeichnung), ISO (International Organization for Standardization, Internationale Organisation für Normung)-, PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes, Programm zur Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen)-, FSC (Forest Stewardship Council, Internationales Zertifizierungssystem für nachhaltigere Waldwirtschaft)-Zertifizierungen, IPPC (International Plant Protection Convention, Internatinales Pflanzenschutzübereinkommen)-Richtlinien) grundlegend erklären.
  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    das betriebliche Qualitätsmanagementsystem zur Sicherstellung der Produkt- und Prozessqualität mit dessen Elementen beschreiben und dessen Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten grundlegend erläutern.
  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    die Konsequenzen für den Produktionsfortschritt, die durch mangelhafte Ausführung von Auf- gaben entstehen, erkennen und beschreiben.
  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    bei fortlaufenden Qualitätskontrollen im Rahmen der Produktion (zB Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) und beim Setzen entsprechender Maßnahmen (zB Melden, Nacharbeiten, Ausscheiden, Dokumentieren) mitwirken.
  1. 6 Punkt 2 Punkt 5
    beim Überprüfen von Produkten anhand vorgegebener Prüfmerkmale und Produktionsvorgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements mitarbeiten.

Schlagworte

Müllverwertung, Müllentsorgung, Holzverarbeitungsanlage, Holzbearbeitungsanlage, Arbeitsvorbereitung, Aufbauorganisation, Betriebsmittel, Sturzgefahr, Staubbelastung, Umweltschutz, Dateistruktur, Werkstoff, Rohstoffquelle, Bearbeitungsmöglichkeit, Terminplanung, Anwendungsgebiet, Montagearbeit, Produktqualität

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/187/P4/NOR40262960

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