Bundesrecht konsolidiert

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Holztechnik-Ausbildungsordnung § 13

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262969

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/187/P13/NOR40262969

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