Bundesrecht konsolidiert

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Holztechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Holztechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Fertigteilproduktion (H1),
    2. Ziffer 2
      Werkstoffproduktion (H2),
    3. Ziffer 3
      Sägetechnik (H3),
    4. Ziffer 4
      Fensterbautechnik (H4).
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

H1

 

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

x

x

 

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

  1. Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  2. Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  3. Absatz 7,Die auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/187/P1/NOR40262957

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