Bundesrecht konsolidiert

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Metalldesign-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Metalldesign-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Metalldesign

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metalldesign ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Gürtlerei,
    2. Ziffer 2
      Gravur,
    3. Ziffer 3
      Metalldrückerei.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012629

Dokumentnummer

NOR40262907

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/186/P1/NOR40262907

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