Bundesrecht konsolidiert

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Elektronik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Elektronik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Angewandte Elektronik (H1),
    2. Ziffer 2
      Informations- und Kommunikationselektronik (H2).
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein Spezialmodul gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Netzwerktechnik (S1),
    2. Ziffer 2
      Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2),
    3. Ziffer 3
      Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze (S3).
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

 

 

 

 

H1

H2

S1

S2

S3

H1

 

x

x

x

 

Dauer

4

4

4

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

  1. Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.
  2. Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Hauptmodul

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/181/P1/NOR40262868

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