Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Maßnahmen

Schutz der Menschenwürde, Mobbingverbot

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist. Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.
  2. Absatz 2,Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing, Bossing und sexuelle Belästigung sowie Belästigungen anderer Art sind zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen solche Verhaltensweisen zu wehren, zu informieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Falle der Erhebung einer Beschwerde in eigener Sache oder als Zeuginnen oder Zeugen in der Sache Dritter wegen erfolgter Belästigung, wegen Mobbings oder wegen Bossings keine Benachteiligung erfahren. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z. B. Diskreditierung) zu unterbinden.

Schlagworte

Führungsverantwortliche, Führungsverantwortlicher

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/171/P2/NOR40262764

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