(2)Absatz 2,Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß § 60 EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß Paragraph 60, EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.