„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Bestätigung der Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß den §§ 81 Abs. 2 oder 82 Abs. 1 EAG nachzuweisen ist;„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Bestätigung der Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß den Paragraphen 81, Absatz 2, oder 82 Absatz eins, EAG nachzuweisen ist;