§ 2.Paragraph 2,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 werden ab 1. Juli 2024 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, Gehaltsgesetz 1956 betreffend die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des Paragraph 17, Absatz 8, PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2015,) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 werden ab 1. Juli 2024 wie folgt angepasst:
Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.