Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen. An den in Paragraph eins, festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
Im RIS seit
31.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024
Gesetzesnummer
20012596
Dokumentnummer
NOR40262296