(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.