Bundesrecht konsolidiert

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Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung § 6

Kurztitel

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei den Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
  4. Absatz 4,Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinreichend abgebildet werden können.
  5. Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Absatz eins, Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. Absatz 6,Im Jahr 2025 hat die Bundesanstalt nach der ersten Berichtsperiode die Auskunftspflicht unter Beachtung der repräsentativen Abbildung der statistischen Einheiten in der Stichprobe einer Evaluierung zu unterziehen.

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/133/P6/NOR40262267

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