Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
1.Ziffer eins der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und
2.Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.