(3)Absatz 3,Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Abs. 2 zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Absatz 2, zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Artikel 3, Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.