Bundesrecht konsolidiert

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Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung § 2

Kurztitel

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEPP-V

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern.
  2. Absatz 2,Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter Registerauszug über die Identität des Prospekteinreichers vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Absatz 2, zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Artikel 3, Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.
  4. Absatz 4,Die FMA verarbeitet zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung sowie allfälligen Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Vertretungsmacht die an die E-ID gebundenen Attribute, die sich aus der Anlage ergeben.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012589

Dokumentnummer

NOR40262203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/129/P2/NOR40262203

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