(3)Absatz 3,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 30. April jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – die Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, und die Abnehmer übermitteln.Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 30. April jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – die Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, und die Abnehmer übermitteln.