Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für
die rechtswissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 (Anlage 1);
die sonstige wissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 sowie für die RIVIT-Gruppen 1, 2 und 3 (Anlage 2);
die Verwendungsgruppe A2 / Entlohnungsgruppe v2 sowie für die RIVIT-Gruppen 4, 5 und 6 (Anlage 3);
die Verwendungsgruppen A3 und A4 / Entlohnungsgruppen v3 und v4 sowie für die RIVIT-Gruppen 7 und 8 (Anlage 4);
die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5);die Verwendung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz (Anlage 5);
den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 6).
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Im RIS seit
22.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40266334