Bundesrecht konsolidiert

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BFG-AbgabenberechnungsV § 3

Kurztitel

BFG-AbgabenberechnungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zeitliche Aspekte der Übertragung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (Paragraph 277, Absatz 4, 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Im RIS seit

02.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/112/P3/NOR40261767

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