(1)Absatz eins,Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (Paragraph 277, Absatz 4, 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.