Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2027
Abkürzung
QS-VO 2024
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Evaluierungskriterium „Notfallvorsorge“
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Ordination oder Gruppenpraxis hat über einen schriftlichen Plan für medizinische Not- fälle zu verfügen, in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert sind.
(2)Absatz 2Im Notfall ist folgender Ablauf einzuhalten, wobei die nach den Umständen des Einzelfalles optimale Erstversorgung bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes sicherzustellen ist. Ob das Notarztsystem verständigt werden muss, ist in jedem Fall individuell, aufgrund fachlicher Notwendigkeiten durch die Ärztin/den Arzt zu entscheiden:
Der Notfall wird erkannt und die Patientin/der Patient situationsgerecht gelagert.
Erforderlichenfalls wird das Notarztsystem (die Notärztin/der Notarzt) durch die Ärztin/den Arzt oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter verständigt.
Bei einem Herz-Kreislaufstillstand hat die Ärztin/der Arzt oder eine geschulte Mitarbeiterin/ein geschulter Mitarbeiter sofort mit der Reanimation zu beginnen.
Die dringend notwendige Erste Hilfe ist zu gewährleisten. Falls ein Notarztsystem (Notärztin/Notarzt) verständigt wurde, ist die notwendige Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes zu gewährleisten.
(3)Absatz 3Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über die Inhalte dieses Notfallplans zu unterweisen.
(4)Absatz 4Ärztinnen/Ärzte haben mindestens alle zwei Jahre ein wiederkehrendes Notfalltraining gemein- sam mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern durchzuführen, das auch einen praktischen Teil zu enthalten hat und dessen Dokumentation in der Ordination oder Gruppenpraxis aufzubewahren ist.
Im RIS seit
30.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261714