Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2027
Abkürzung
QS-VO 2024
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. Paragraph 4, regelmäßig zu evaluieren.
Im RIS seit
30.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261712