Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätssicherungsverordnung 2024 § 6

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. Paragraph 4, regelmäßig zu evaluieren.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/111/P6/NOR40261712

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